Gut zu wissen – Informationen für unsere Patientinnen und Patienten

Eine ergotherapeutische Behandlung beginnt meist mit einer ärztlichen Verordnung. Doch was passiert danach? Wie lange ist eine Verordnung gültig? Was bedeutet eine Blankoverordnung? Warum entsteht eine Zuzahlung und wann ist ein Hausbesuch möglich?

Hier finden Sie Informationen rund um Ihre ergotherapeutische Behandlung, die im Alltag häufig Fragen aufwerfen.

Bei einer klassischen Heilmittelverordnung legt die Ärztin oder der Arzt wesentliche Rahmenbedingungen der Behandlung fest. Bei einer Blankoverordnung erhält Ihre Ergotherapeutin oder Ihr Ergotherapeut mehr Entscheidungsfreiheit. Nach einer therapeutischen Befunderhebung wird festgelegt, welches Heilmittel für Sie geeignet ist, wie häufig die Behandlung stattfinden sollte und welche Behandlungsdauer sinnvoll ist.

Das ermöglicht es, die Therapie im Verlauf flexibler an Ihre persönliche Situation und Ihre Fortschritte anzupassen.

Gut zu wissen:
„Blanko“ bedeutet also nicht, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt keine Diagnose stellt. Die medizinische Diagnose und die Entscheidung, Ergotherapie zu verordnen, bleiben immer ärztliche Aufgaben. Die konkrete Ausgestaltung der Therapie wird jedoch stärker in die Verantwortung der Ergotherapie übertragen.

Eine Heilmittelverordnung sollte nicht längere Zeit zu Hause liegen bleiben.

Für eine reguläre Heilmittelverordnung gilt grundsätzlich: Die Behandlung muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen. Ist ein früherer Behandlungsbeginn wie bei einem Entlassmanagement aus der Klinik ärztlich festgelegt, gilt dieser Termin. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich nach Erhalt einer Verordnung möglichst zeitnah mit uns in Verbindung zu setzen.

Unser Tipp:
Warten Sie mit der Terminvereinbarung nicht bis kurz vor Ablauf der Frist. Auch wenn wir nicht sofort einen Therapieplatz anbieten können, können wir Ihre Verordnung frühzeitig prüfen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Ein kurzer Blick auf Ihre Verordnung lohnt sich

Auch eine ärztliche Verordnung kann einmal unvollständig sein oder Angaben enthalten, die Rückfragen erforderlich machen. Prüfen Sie deshalb am besten bereits beim Erhalt, ob Ihre persönlichen Angaben richtig sind und ob beispielsweise ein notwendiger Hausbesuch auf der Verordnung berücksichtigt wurde. Wenn Sie unsicher sind, müssen Sie die Verordnung nicht selbst beurteilen können. Bei Ihrer Anmeldung prüfen wir die für die ergotherapeutische Behandlung erforderlichen Angaben.

Gut zu wissen:
Je früher Unklarheiten erkannt werden, desto leichter lassen sie sich klären. Das kann verhindern, dass sich der Beginn Ihrer Behandlung unnötig verzögert.

Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren müssen grundsätzlich auch bei Heilmitteln eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung leisten, sofern keine Befreiung vorliegt. Die Zuzahlung beträgt 10 Euro je Verordnung zuzüglich 10 Prozent der Behandlungskosten.

Die Höhe wird daher nicht von unserer Praxis frei festgelegt. Wenn Sie von Ihrer Krankenkasse von gesetzlichen Zuzahlungen befreit wurden, zeigen Sie uns bitte Ihren gültigen Befreiungsnachweis.

Noch etwas, das häufig nicht bekannt ist:
Für gesetzliche Zuzahlungen gibt es eine persönliche Belastungsgrenze. Haben Sie diese innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Es lohnt sich deshalb, Ihre Zuzahlungsbelege aufzubewahren.

Ein ergotherapeutischer Behandlungstermin wird persönlich für Sie reserviert. Anders als beispielsweise in einer offenen Sprechstunde kann diese Zeit bei einer sehr kurzfristigen Absage häufig nicht mehr an einen anderen Patienten vergeben werden. Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, informieren Sie uns deshalb bitte so früh wie möglich.

Das hilft nicht nur unserer Praxisorganisation. Ein rechtzeitig frei werdender Termin kann möglicherweise einem anderen Patienten angeboten werden, der auf eine Behandlung wartet. Für kurzfristig abgesagte oder nicht wahrgenommene Termine gelten die mit Ihnen vereinbarten Regelungen unserer Praxis.

Ergotherapie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Ihnen zu Hause oder in einer Einrichtung stattfinden. Bei gesetzlich versicherten Patienten ist hierfür grundsätzlich eine entsprechende Verordnung erforderlich. Die Entscheidung, ob ein Hausbesuch medizinisch notwendig ist, trifft die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt. Unsere Praxis kann einen Hausbesuch deshalb nicht allein aus organisatorischen oder persönlichen Gründen in eine bestehende Verordnung aufnehmen.

Gut zu wissen:
Wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation unsere Praxis nicht aufsuchen können, sprechen Sie bereits bei der Ausstellung Ihrer Verordnung mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt über die Möglichkeit eines Hausbesuchs.

Auf einer Heilmittelverordnung kann vorgesehen werden, dass die behandelnde Praxis nach Abschluss oder im Verlauf der Behandlung einen Bericht an die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt übermittelt. Dieser Bericht dient dem fachlichen Austausch. Er kann beispielsweise Informationen über den Therapieverlauf, erreichte Ziele und weitere therapeutisch relevante Beobachtungen enthalten. Damit erhält die verordnende Praxis wichtige Informationen für die Entscheidung über das weitere Vorgehen.

Gut zu wissen:
Ergotherapie und ärztliche Behandlung stehen damit nicht unabhängig nebeneinander. Der fachliche Austausch kann ein wichtiger Bestandteil einer gut abgestimmten Versorgung sein.

Mit dem letzten vorgesehenen Behandlungstermin endet zunächst die Behandlung auf dieser Verordnung. Besteht weiterhin Therapiebedarf, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, ob eine weitere Heilmittelverordnung ausgestellt wird.
Eine neue Verordnung entsteht nicht automatisch durch die Ergotherapiepraxis. Unsere Therapeutinnen und Therapeuten können den bisherigen Verlauf beurteilen und therapeutische Empfehlungen geben. Die Entscheidung über eine weitere ärztliche Verordnung liegt jedoch bei der verordnenden Praxis.

Während einer Behandlung kann es sinnvoll sein, dass sich Ergotherapeutin oder Ergotherapeut und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt fachlich austauschen.

Dabei gelten selbstverständlich die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz und zur Schweigepflicht. Gesundheitsinformationen werden nicht beliebig weitergegeben.

Wenn für einen weitergehenden Austausch Ihre Einwilligung erforderlich ist, werden wir diese zuvor mit Ihnen besprechen.

Therapie findet nicht isoliert statt. Veränderungen im Gesundheitszustand, besondere Beobachtungen im Therapieverlauf oder Fragen zur weiteren Versorgung können eine Abstimmung zwischen den beteiligten Behandlern sinnvoll machen.